opencaselaw.ch

810 2024 237

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Januar 2025 (810 24 237)

Basel-Landschaft · 2025-01-16 · Deutsch BL

Zustellungsfehler / Fristwiederherstellungsgesuch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das verfahrensgegenständliche Fristwiederherstellungsgesuch beschlägt die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen in Verfahren der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuer.

E. 1.1 Auf Ebene der direkten Bundessteuer ist die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist vor der innerkantonal zweiten Beschwerdeinstanz ausdrücklich geregelt (Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Demnach wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Sodann muss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes - sinngemässes oder ausdrückliches - Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.1; Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Rz. 21 zu Art. 133 DBG).

E. 1.2 In Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990, der die Einsprache zum Gegenstand hat, erfährt die Wiedereinsetzung in den früheren Stand demgegenüber keine Regelung. Die Fristwiederherstellung im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern ist daher Sache des kantonalen Rechts (Art. 1 Abs. 3 StHG; Urteil des BGer 2C_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2.1; Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., Basel 2022, Rz. 24 zu Art. 48 StHG). § 118 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 hält zu den Folgen der Fristversäumnis lediglich fest, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis vorbehalten bleibt, dass er die Frist nicht einhalten konnte. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dessen § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2). Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Ob angesichts der in Steuersachen von Bundesrechts wegen geltenden einheitlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 50 Abs. 1 StHG; KGE VV vom 3. Juni 2024 [810 24 117] E. 1) - abweichend vom Gesetzeswortlaut - auch für die Fristwiederherstellung von der längeren Frist von 30 Tagen ausgegangen werden muss, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

E. 1.3 Zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.2; KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer können beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum DBG [VV DBG] vom 13. Dezember 1994 resp.§ 131 Abs. 1 StG). Gestützt auf seine Beschwerdezuständigkeit hat das Kantonsgericht demnach auch über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden.

E. 2 Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 10. Oktober 2024 zusammengefasst geltend, das Urteil des Steuergerichts vom 15. Dezember 2023 sei ihm nicht zugestellt worden. Der Postangestellte habe die Sendung am 22. Dezember 2023 an eine gänzlich fremde Person übergeben. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post habe eine gewisse C. den Empfang quittiert. Diese wohne aber nicht mit ihm im selben Haushalt und verfüge auch über keine Vollmacht von ihm für die Entgegennahme von postalischen Sendungen. Vor diesem Hintergrund ersuche er um die Wiederherstellung der Beschwerdefrist für das erwähnte Urteil, da er den Rechtsweg beschreiten wolle.

E. 3 Das Steuergericht hatte sämtliche Urteile vom 2. September 2022 an die vom Gesuchsteller in den jeweiligen Verfahren angegebene Adresse an der X. strasse 55 in D. versandt. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Staatssteuer 2009 vor Kantonsgericht erklärte der heutige Gesuchsteller, das ausschliessliche Zustellungsdomizil sei "A. , Y. -weg 35 in D. " (Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2023). In der hier relevanten Revisionseingabe vom 12. September 2023 gab er wiederum an, das alleinige Zustellungsdomizil sei die "bereits kommunizierte" Adresse "A. , c/o E. , X. strasse 55, D. ". Wohl aus Unachtsamkeit adressierte das Steuergericht dennoch sämtliche Verfahrensschriftstücke an die Adresse am Y. weg, so auch das Couvert mit dem Urteil vom 15. Dezember 2023. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Track & Trace-Auszug der Post wurde die Sendung am 22. Dezember 2023 zugestellt, wobei die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung augenscheinlich nicht von ihm stammt. Seine Angabe, dass die nicht restlos entzifferbare Unterschrift auf C. lautet, erscheint plausibel, ist doch gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle D. eine C. am Y. weg 35 angemeldet, wobei es sich bei der besagten Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus handelt. Somit ist festzuhalten, dass die Zustellung nicht an das korrekte Zustellungsdomizil erfolgte und dass die Sendung am falschen Ort auch von einer nicht dazu bevollmächtigten Person in Empfang genommen wurde. Die Beschwerdefrist wurde demnach mit der postalischen Übergabe der Sendung an eine Drittperson am 22. Dezember 2023 nicht ausgelöst. Da das vorinstanzliche Urteil vom 15. Dezember 2023 dem Gesuchsteller nicht ordnungsgemäss mitgeteilt wurde, liegt ein Eröffnungsmangel vor. 4.1 Liegt eine fehlerhafte Zustellung vor, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für den Adressaten oder die Adressatin keine Nachteile zeitigen darf (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 12. Juli 2022 [810 17 198] E. 2.2.3). Diesen gegenüber entfaltet sie grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in dem der Adressat bzw. die Adressatin vom Inhalt der mangelhaft eröffneten behördlichen Mitteilung oder zumindest von ihrem Bestand tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2). In diesem Fall kann es gegen Treu und Glauben verstossen, sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3; KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2). 4.2 Der Gesuchsteller legt in der Eingabe vom 10. Oktober 2024 nicht dar, wie und wann er Kenntnis vom Urteil des Steuergerichts erhalten hat. Dass die fehladressierte Sendung aber schliesslich doch noch zu ihm gelangt sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass er die nur auf dem Couvert ersichtliche Track & Trace-Nummer kennt. Den Track & Trace-Auszug der Post und eine Urteilskopie reichte er denn auch als Beilagen zu seinem Fristwiederherstellungsgesuch ein. Der Ausdruck der Sendungsverfolgung trägt das Ausgabedatum vom 12. April 2024. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller spätestens im April 2024 Kenntnis vom Urteil hatte. 4.3 Nach Treu und Glauben durfte der Gesuchsteller trotz des Zustellungsfehlers den Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerde an das Kantonsgericht nicht beliebig hinauszögern. Gleiches gilt für die ebenfalls fristgebundene Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Wer sich in einer solchen Situation passiv verhält, vermag später aus dem Eröffnungsmangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Indem der Gesuchsteller (mindestens) fünf Monate mit einer Reaktion zuwartete, ist es ihm heute nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.

E. 5 Auf das missbräuchlich und in jedem Fall verspätet gestellte Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten.

E. 6 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

E. 7 Trotz der im vorinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Zustellungsprobleme bezeichnete der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren die Adresse am Y. weg als sein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Um nochmalige Komplikationen zu verhindern, wird er vom Gericht ausnahmsweise mit einem separaten, an die Wohnadresse in Frankreich adressierten Schreiben darüber informiert, dass in dieser Sache ein Urteil ergangen und an das von ihm angegebene Zustellungsdomizil versandt worden ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Januar 2025 (810 24 237) Steuern und Kausalabgaben Zustellungsfehler / Fristwiederherstellungsgesuch Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Gesuchsteller gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV , Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beigeladene Einwohnergemeinde B. , Beigeladene Betreff Revisionsbegehren / Fristwiederherstellung (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 15. Dezember 2023) A. Im Nachgang einer Steuerprüfung rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bei A. für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerperioden 2009 und 2010 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. B. Dagegen gelangte A. an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). An der Hauptverhandlung vom 2. September 2022 zog er die Rechtsmittel betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 sowie die Staatssteuer 2010 zurück. Den Rekurs gegen die Veranlagung der Staatssteuer 2009 hielt er aufrecht. Das Steuergericht wies diesen Rekurs mit Urteil vom 2. September 2022 vollumfänglich ab (Verfahren Nr. 510 22 27). Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hob diesen Entscheid beschwerdeweise mit Urteil vom 7. Juni 2023 aus formellen Gründen auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steuergericht zurück. C. Mit Revisionsbegehren vom 12. September 2023 gelangte A. an das Kantonsgericht und beantragte, die Urteile des Steuergerichts vom 2. September 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2009 (Verfahren Nr. 530 22 13) sowie direkte Bundessteuer 2010 (Verfahren Nr. 530 22 14) und Staatssteuer 2010 (Verfahren Nr. 510 22 36) seien unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich zu kassieren und zur Neubeurteilung an das Steuergericht zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, er habe die in den genannten Verfahren erhobenen Rechtsmittel anlässlich der Hauptverhandlung vor Steuergericht am 2. September 2022 auf Anraten des Gerichtspräsidenten zurückgezogen. Wie er erst durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juni 2023 erfahren habe und dadurch gleichzeitig auch objektiv belegt sei, hätten die gestützt auf den Rückzug in Urteilsform abgeschriebenen Verfahren an unheilbaren Verfahrensmängeln gelitten. D. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 14. September 2023 mangels Zuständigkeit nicht auf das Revisionsbegehren ein und überwies die Eingabe vom 12. September 2023 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Steuergericht. E. Das Steuergericht eröffnete in der Folge das Revisionsverfahren Nr. 530 23 26 und forderte mit Verfügung vom 28. September 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ein. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde A.

- unter Androhung der Verfahrensabschreibung im Säumnisfall - eine als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 20. November 2023 gesetzt. Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 schrieb der Präsident des Steuergerichts das Revisionsgesuch zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsgemäss als gegenstandslos ab, nachdem er zuvor im gleichen Entscheid ein Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen hatte. F. Mit Eingabe an das Steuergericht vom 10. Oktober 2024 stellte A. sinngemäss das Rechtsbegehren, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2023 sei wiederherzustellen. Das Steuergericht überwies die Eingabe am 22. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. G. Das Kantonsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Das verfahrensgegenständliche Fristwiederherstellungsgesuch beschlägt die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen in Verfahren der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuer. 1.1 Auf Ebene der direkten Bundessteuer ist die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist vor der innerkantonal zweiten Beschwerdeinstanz ausdrücklich geregelt (Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Demnach wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Sodann muss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes - sinngemässes oder ausdrückliches - Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.1; Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Rz. 21 zu Art. 133 DBG). 1.2 In Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990, der die Einsprache zum Gegenstand hat, erfährt die Wiedereinsetzung in den früheren Stand demgegenüber keine Regelung. Die Fristwiederherstellung im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern ist daher Sache des kantonalen Rechts (Art. 1 Abs. 3 StHG; Urteil des BGer 2C_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2.1; Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., Basel 2022, Rz. 24 zu Art. 48 StHG). § 118 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 hält zu den Folgen der Fristversäumnis lediglich fest, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis vorbehalten bleibt, dass er die Frist nicht einhalten konnte. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dessen § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2). Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Ob angesichts der in Steuersachen von Bundesrechts wegen geltenden einheitlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 50 Abs. 1 StHG; KGE VV vom 3. Juni 2024 [810 24 117] E. 1) - abweichend vom Gesetzeswortlaut - auch für die Fristwiederherstellung von der längeren Frist von 30 Tagen ausgegangen werden muss, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.2; KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer können beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum DBG [VV DBG] vom 13. Dezember 1994 resp.§ 131 Abs. 1 StG). Gestützt auf seine Beschwerdezuständigkeit hat das Kantonsgericht demnach auch über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden. 2. Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 10. Oktober 2024 zusammengefasst geltend, das Urteil des Steuergerichts vom 15. Dezember 2023 sei ihm nicht zugestellt worden. Der Postangestellte habe die Sendung am 22. Dezember 2023 an eine gänzlich fremde Person übergeben. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post habe eine gewisse C. den Empfang quittiert. Diese wohne aber nicht mit ihm im selben Haushalt und verfüge auch über keine Vollmacht von ihm für die Entgegennahme von postalischen Sendungen. Vor diesem Hintergrund ersuche er um die Wiederherstellung der Beschwerdefrist für das erwähnte Urteil, da er den Rechtsweg beschreiten wolle. 3. Das Steuergericht hatte sämtliche Urteile vom 2. September 2022 an die vom Gesuchsteller in den jeweiligen Verfahren angegebene Adresse an der X. strasse 55 in D. versandt. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Staatssteuer 2009 vor Kantonsgericht erklärte der heutige Gesuchsteller, das ausschliessliche Zustellungsdomizil sei "A. , Y. -weg 35 in D. " (Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2023). In der hier relevanten Revisionseingabe vom 12. September 2023 gab er wiederum an, das alleinige Zustellungsdomizil sei die "bereits kommunizierte" Adresse "A. , c/o E. , X. strasse 55, D. ". Wohl aus Unachtsamkeit adressierte das Steuergericht dennoch sämtliche Verfahrensschriftstücke an die Adresse am Y. weg, so auch das Couvert mit dem Urteil vom 15. Dezember 2023. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Track & Trace-Auszug der Post wurde die Sendung am 22. Dezember 2023 zugestellt, wobei die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung augenscheinlich nicht von ihm stammt. Seine Angabe, dass die nicht restlos entzifferbare Unterschrift auf C. lautet, erscheint plausibel, ist doch gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle D. eine C. am Y. weg 35 angemeldet, wobei es sich bei der besagten Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus handelt. Somit ist festzuhalten, dass die Zustellung nicht an das korrekte Zustellungsdomizil erfolgte und dass die Sendung am falschen Ort auch von einer nicht dazu bevollmächtigten Person in Empfang genommen wurde. Die Beschwerdefrist wurde demnach mit der postalischen Übergabe der Sendung an eine Drittperson am 22. Dezember 2023 nicht ausgelöst. Da das vorinstanzliche Urteil vom 15. Dezember 2023 dem Gesuchsteller nicht ordnungsgemäss mitgeteilt wurde, liegt ein Eröffnungsmangel vor. 4.1 Liegt eine fehlerhafte Zustellung vor, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für den Adressaten oder die Adressatin keine Nachteile zeitigen darf (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 12. Juli 2022 [810 17 198] E. 2.2.3). Diesen gegenüber entfaltet sie grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in dem der Adressat bzw. die Adressatin vom Inhalt der mangelhaft eröffneten behördlichen Mitteilung oder zumindest von ihrem Bestand tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2). In diesem Fall kann es gegen Treu und Glauben verstossen, sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3; KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2). 4.2 Der Gesuchsteller legt in der Eingabe vom 10. Oktober 2024 nicht dar, wie und wann er Kenntnis vom Urteil des Steuergerichts erhalten hat. Dass die fehladressierte Sendung aber schliesslich doch noch zu ihm gelangt sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass er die nur auf dem Couvert ersichtliche Track & Trace-Nummer kennt. Den Track & Trace-Auszug der Post und eine Urteilskopie reichte er denn auch als Beilagen zu seinem Fristwiederherstellungsgesuch ein. Der Ausdruck der Sendungsverfolgung trägt das Ausgabedatum vom 12. April 2024. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller spätestens im April 2024 Kenntnis vom Urteil hatte. 4.3 Nach Treu und Glauben durfte der Gesuchsteller trotz des Zustellungsfehlers den Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerde an das Kantonsgericht nicht beliebig hinauszögern. Gleiches gilt für die ebenfalls fristgebundene Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Wer sich in einer solchen Situation passiv verhält, vermag später aus dem Eröffnungsmangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Indem der Gesuchsteller (mindestens) fünf Monate mit einer Reaktion zuwartete, ist es ihm heute nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen. 5. Auf das missbräuchlich und in jedem Fall verspätet gestellte Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 7. Trotz der im vorinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Zustellungsprobleme bezeichnete der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren die Adresse am Y. weg als sein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Um nochmalige Komplikationen zu verhindern, wird er vom Gericht ausnahmsweise mit einem separaten, an die Wohnadresse in Frankreich adressierten Schreiben darüber informiert, dass in dieser Sache ein Urteil ergangen und an das von ihm angegebene Zustellungsdomizil versandt worden ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber